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BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG: WAS DER MIETER ZAHLEN MUSS

In einer Mietwohnung sind die Kosten für Heizung, Wasser und andere Betriebskosten grundsätzlich vom Mieter zu tragen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Diese Kosten werden in der jährlichen Betriebskostenabrechnung aufgeführt, die eine detaillierte Übersicht über alle im Jahr angefallenen Betriebsausgaben gibt und den Anteil der Mieter an diesen Kosten berechnet. Diese Abrechnung ist ein wesentlicher Bestandteil des Mietverhältnisses und sollte transparent sowie nachvollziehbar gestaltet sein. Zu den Betriebskosten gehören neben Heizung und Wasser auch Posten wie Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausmeisterdienste und Versicherungen. Der Vermieter ist verpflichtet, diese Kosten gemäß dem Mietvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen auf die Mieter umzulegen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Mieter die Betriebskostenabrechnung sorgfältig prüfen, da fehlerhafte oder unklare Abrechnungen zu Unstimmigkeiten und möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen führen können. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit den rechtlichen Grundlagen auseinanderzusetzen und sicherzustellen, dass alle Kosten korrekt abgerechnet werden. Falls Mieter Zweifel an der Abrechnung haben, können sie eine detaillierte Erklärung vom Vermieter verlangen oder sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen.

ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BEGRIFFE

Eine Betriebskostenabrechnung erfolgt jährlich und vergleicht die Vorauszahlungen der Mieter mit den tatsächlichen, angefallenen Kosten. Sie ist in verschiedene Abschnitte unterteilt, die die aufgelisteten Betriebskosten, den Umlageschlüssel zur Verteilung der Kosten auf die Mieter, den Abrechnungszeitraum sowie etwaige Nachzahlungen oder Erstattungen enthalten. Es gibt verschiedene Arten von Kosten in einer Betriebskostenabrechnung: Umlagefähige Kosten sind solche, die im Mietvertrag festgelegt wurden und die Vermieter auf die Mieter übertragen können. Dazu gehören beispielsweise Heizkosten, Wasser- und Abwasserkosten sowie Müllabfuhrgebühren. Nicht umlagefähige Kosten sind Ausgaben, die die Vermieter selbst tragen müssen. Diese dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden, wie z. B. Reparaturen aufgrund von Vandalismus oder Instandhaltungskosten, die nicht dem normalen Verschleiß zugeschrieben werden können. Kalte Betriebskosten umfassen alle laufenden Ausgaben für eine Immobilie, die nicht direkt mit der Heizung und Warmwasserversorgung zusammenhängen. Beispiele sind Kosten für die Hausverwaltung, die Straßenreinigung oder die Müllabfuhr. Warme Betriebskosten beziehen sich auf Kosten für die Heizung und Warmwasserversorgung der Wohnung und beinhalten alles, was mit der Bereitstellung von Wärme und warmem Wasser zu tun hat. Der Umlageschlüssel legt fest, wie die gesamten Betriebskosten unter den Mietern verteilt werden. Dies kann auf Grundlage der Wohnfläche, der Personenzahl oder des tatsächlichen Verbrauchs geschehen. Der Betriebskostenspiegel ist eine Übersicht, die die durchschnittlichen Betriebskosten pro Quadratmeter und Monat in einer bestimmten Region oder Stadt darstellt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Betriebskosten die laufenden Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung einer Immobilie umfassen, während Nebenkosten zusätzliche Kosten für den Vermieter sind, die ebenfalls mit der Immobilie in Verbindung stehen.

WAS IST EINE BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG?

Die Betriebskostenabrechnung ist ein zentrales Element des Mietverhältnisses und wird jährlich vom Vermieter erstellt, um eine transparente und nachvollziehbare Übersicht über die angefallenen Betriebskosten zu bieten. Diese Kosten entstehen durch die Nutzung der Immobilie und beinhalten Ausgaben wie Heizung, Wasser, Abwasserentsorgung, Straßenreinigung und ähnliche laufende Kosten. Die Abrechnung gliedert sich in verschiedene Positionen, die im Mietvertrag als umlagefähige Kosten festgelegt wurden. Diese Kosten werden in der Regel monatlich durch die Mieter als Vorauszahlungen (Nebenkosten) abgeführt. Am Ende des Abrechnungszeitraums wird geprüft, ob die vorausgezahlten Beträge die tatsächlich entstandenen Kosten decken oder ob eine Nachzahlung oder Rückerstattung erforderlich ist. Die Betriebskostenabrechnung ermöglicht es den Mietern, die einzelnen Kostenpositionen nachzuvollziehen und gibt ihnen einen Überblick über die Gesamtausgaben. Gleichzeitig dient sie dem Vermieter als rechtliche Grundlage für die korrekte Verteilung der Betriebskosten im Mietverhältnis. Insgesamt trägt die Betriebskostenabrechnung dazu bei, eine faire und transparente Kostenverteilung zwischen den Parteien zu gewährleisten und bildet die Basis für die finanziellen Regelungen des Mietverhältnisses.

UMLAGEFÄHIGE BETRIEBSKOSTEN

Umlagefähige Kosten sind Betriebskosten, die der Vermieter gemäß den mietrechtlichen Regelungen auf den Mieter übertragen darf. Diese Kosten müssen ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein, um ihre Umlage auf die Mieter zu ermöglichen. Typische Beispiele für umlagefähige Kosten sind: - Heizung: Kosten für Brennstoffe oder Strom für Heizsysteme, einschließlich Wartung und Reparatur der Heizungsanlage. - Abfall: Entsorgungskosten, einschließlich Gebühren für Müllabfuhr und Wartung von Mülltonnen. - Wasser: Gebühren für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. - Strom: Stromkosten für gemeinschaftlich genutzte Bereiche (z.B. Flure, Treppenhäuser, Waschküchen). - Grundsteuer: Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. - Hausmeisterdienste: Kosten für Hausmeister, der für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche zuständig ist. - Gartenpflege: Pflege von Gartenanlagen und Grünflächen. - Schornsteinfeger: Kosten für Inspektion und Reinigung von Schornsteinen. - Versicherungen: Prämien für Gebäude- oder Haftpflichtversicherungen. - Straßenreinigung: Kosten für die Reinigung öffentlicher Straßen. - Ungezieferbekämpfung: Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer in gemeinschaftlich genutzten Bereichen. Im Mietvertrag müssen diese umlagefähigen Kosten genau aufgelistet sein oder auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) verwiesen werden. Besonders wichtig ist § 2 der BetrKV, der detaillierte Kategorien umlagefähiger Kosten enthält. Eine klare Verweisung auf die BetrKV im Mietvertrag sorgt für rechtliche Sicherheit und hilft, Missverständnisse oder Streitigkeiten zwischen den Parteien zu vermeiden.

NICHT UMLAGEFÄHIGE BETRIEBSKOSTEN

Nicht umlagefähige Betriebskosten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Immobilie stehen, jedoch nicht auf die Mieter übertragen werden dürfen. Diese Kosten trägt ausschließlich der Vermieter. - Verwaltungskosten: Hierzu zählen Ausgaben wie Gehälter für Verwaltungspersonal, Bürokosten und die Erstellung des Jahresabschlusses. Diese Kosten betreffen die Verwaltung der Immobilie und dürfen nicht den Mietern auferlegt werden. - Instandsetzung und Instandhaltung: Kosten für größere Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen, etwa bei der Renovierung des Dachs, der Fassade oder der Heizungsanlage, fallen unter diese Kategorie. Im Gegensatz dazu können Kosten für energetische Modernisierungen in einigen Fällen über eine Mieterhöhung an die Mieter weitergegeben werden. - Abschreibungen: Der Wertverlust der Immobilie sowie Abschreibungen auf getätigte Renovierungsmaßnahmen oder Investitionen sind ebenfalls nicht umlagefähig. - Kapitalkosten: Zinsen auf Darlehen oder andere Finanzierungskosten, die beim Erwerb oder der Verbesserung der Immobilie entstehen, gehören ebenfalls nicht zu den umlagefähigen Kosten. - Leerstandskosten: Kosten, die durch Leerstände entstehen, wie entgangene Mieteinnahmen oder zusätzliche Werbekosten für die Neuvermietung, können nicht auf die Mieter umgelegt werden. - Anschaffungskosten für Möbel und Einrichtungsgegenstände: Kosten für Möbel oder Einrichtungsgegenstände, die nicht zum Gemeinschaftseigentum gehören, sind ebenfalls nicht umlagefähig. - Rechts- und Beratungskosten: Ausgaben für rechtliche Beratung, Gerichtsverfahren oder andere Beratungsdienste, die nicht direkt mit dem laufenden Betrieb der Immobilie zusammenhängen, dürfen nicht auf die Mieter abgewälzt werden. - Säumniszuschläge: Kosten, die durch verspätete Zahlungen oder Verzögerungen entstehen, sind ebenfalls nicht umlagefähig und müssen vom Vermieter getragen werden.

WARME VS. KALTE BETRIEBSKOSTEN

Die Unterteilung der Betriebskosten in kalte und warme Kosten dient der klaren Differenzierung zwischen den verschiedenen Ausgabenarten. Kalte Betriebskosten: Diese beinhalten alle laufenden Kosten, die nicht mit Heizung oder Warmwasser zu tun haben. Beispiele sind: - Grundsteuer - Gebäudeversicherung - Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr - Allgemeinstrom (z.B. für Beleuchtung und Aufzugsbetrieb in Gemeinschaftsbereichen) - Wasser- und Abwasserkosten (ohne Heizungs- und Warmwasserverbrauch) - Hausmeisterdienste - Gartenpflege - Schornsteinfegergebühren - Weitere Betriebskosten, die im Mietvertrag als umlagefähig angegeben sind, jedoch nicht mit Wärmeversorgung zu tun haben. Warme Betriebskosten: Hierbei handelt es sich um Kosten, die durch Heizung und Warmwasserbereitstellung entstehen. Dazu gehören: - Heizkosten - Wartungs- und Instandhaltungskosten für Heizungsanlagen - Messgebühren für Heiz- und Warmwasserverbrauch - Kosten für die Wartung und den Betrieb von Warmwasserversorgungsanlagen Die Unterscheidung zwischen kalten und warmen Betriebskosten erleichtert es Mietern, die einzelnen Kostenarten zu verstehen und zu erkennen, welche Posten auf sie umgelegt werden. Diese Trennung sorgt für mehr Transparenz und eine bessere Nachvollziehbarkeit der Abrechnung.

UMLAGESCHLÜSSEL FÜR BETRIEBSKOSTEN

Der Umlageschlüssel definiert, wie die Gesamtkosten der Betriebskosten aufgeteilt werden. Eine gerechte Auswahl des Umlageschlüssels sorgt für Transparenz und verhindert Streitigkeiten. Hier sind einige gängige Umlageschlüssel: Wohnfläche: Die Betriebskosten werden anhand der Wohnfläche verteilt. Beispiel: Bei einer Immobilie mit 400 Quadratmetern und einer Wohnung von 100 Quadratmetern trägt der Mieter dieser Wohnung 25 % der Kosten. Vorteile: Einfach zu berechnen und fair bei unterschiedlich großen Wohnungen. Nachteile: Große Wohnungen zahlen mehr, unabhängig vom Verbrauch. Personenzahl: Die Kosten werden entsprechend der Anzahl der Personen im Haushalt aufgeteilt. Beispiel: Bei 10 Personen im Gebäude und 2 in einer Wohnung zahlt der Mieter 20 % der Betriebskosten. Vorteile: Fair, wenn der Verbrauch mit der Zahl der Bewohner korreliert. Nachteile: Kleine Haushalte können benachteiligt werden, wenn sie große Wohnungen bewohnen. Wohneinheiten: Die Kosten werden gleichmäßig auf alle Wohnungen verteilt, unabhängig von Größe oder Bewohnerzahl. Beispiel: Bei 5 Wohnungen zahlt jeder Mieter 20 % der Betriebskosten. Vorteile: Einfach und gerecht bei gleicher Anzahl an Einheiten. Nachteile: Benachteiligung von Mietern in kleinen Wohnungen. Verbrauch: Die Betriebskosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch der Mieter aufgeteilt. Beispiel: Wenn 25 % des Wassers verbraucht werden, trägt der Mieter 25 % der Wasserkosten. Vorteile: Fair in Bezug auf den tatsächlichen Verbrauch und fördert sparsamen Gebrauch. Nachteile: Erfordert genaue Messung des Verbrauchs. Kombinierter Schlüssel: Eine Mischung aus verschiedenen Schlüsseln, um eine gerechte Verteilung zu erreichen. Beispiel: 50 % der Kosten basieren auf der Wohnfläche, 50 % auf der Personenzahl. Vorteile: Flexibilität für verschiedene Wohnsituationen. Nachteile: Komplexere Berechnung und Verwaltung. Der Umlageschlüssel muss im Mietvertrag festgelegt und den Mietern klar mitgeteilt werden.

FRISTEN FÜR DIE BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG

Die Einhaltung der Fristen für die Betriebskostenabrechnung ist für Vermieter von großer Bedeutung, um rechtlichen Problemen vorzubeugen. Abrechnungszeitraum: Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung beträgt in der Regel zwölf Monate. Dieser Zeitraum muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Der Vermieter ist also frei in der Wahl des Zeitrahmens. Erstellungs- und Zustellungsfrist: Vermieter haben bis zu zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen und den Mietern zuzustellen. So ist die Abrechnung in der Regel spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übermitteln. Flexibilität des Abrechnungszeitraums: Es ist möglich, den Abrechnungszeitraum individuell festzulegen, etwa von Juni bis Mai des Folgejahres. Der Zeitraum muss jedoch konsistent und für die Mieter nachvollziehbar sein. Verspätete Betriebskostenabrechnungen: Wenn die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der Frist vorliegt, haben Mieter das Recht, eine Nachzahlung der Betriebskosten zu verweigern, bis sie die Abrechnung erhalten haben. Dies bedeutet, dass Vermieter keine Nachzahlungen verlangen können, solange die Abrechnung noch nicht zugestellt wurde. Verjährung: Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung verjähren nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung entstanden ist. Nach Ablauf der Frist können Vermieter keine Nachzahlungen mehr fordern. Konsequenzen für Vermieter: Vermieter müssen sich bewusst sein, dass eine verspätete Abrechnung rechtliche Konsequenzen hat. Mieter können Zahlungen verweigern, und nach Ablauf der Verjährungsfrist können Nachforderungen nicht mehr geltend gemacht werden. Es ist wichtig, die Fristen für die Betriebskostenabrechnung genau zu beachten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Eine rechtzeitige Abrechnung und transparente Kommunikation helfen, potenzielle Konflikte zu verhindern.

EINSPRUCHSFRISTEN

Mieter haben die Möglichkeit, Einspruch gegen eine Betriebskostenabrechnung einzulegen, wenn sie Unstimmigkeiten oder Fragen dazu haben. Dabei gibt es zwei wichtige Fristen zu beachten: 12-Monatige Einspruchsfrist: Laut § 556 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Mieter bis zu 12 Monate nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung Zeit, Einspruch einzulegen. Innerhalb dieser Frist können sie die Abrechnung genau prüfen und bei Bedarf Unstimmigkeiten oder Fehler beanstanden. Zahlungsfrist von 30 Tagen: Trotz der längeren Einspruchsfrist müssen Mieter eine Nachzahlung, die in der Abrechnung angegeben ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Abrechnung leisten. Das bedeutet, dass die Mieter verpflichtet sind, die Nachzahlung fristgerecht zu begleichen, auch wenn sie noch Einspruch gegen die Abrechnung einlegen möchten. Dokumenteneinsicht: Mieter haben zudem das Recht, die Unterlagen der Betriebskostenabrechnung einzusehen. Sollte es Unklarheiten geben, können sie die zugrunde liegenden Belege und Dokumente einsehen, um die Berechnungen zu überprüfen. Recht auf Einsicht: Mieter können die relevanten Belege, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen, einsehen. Dies fördert die Transparenz und hilft, Missverständnisse oder Fehler aufzuklären. Bereitstellung der Unterlagen: Vermieter sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzustellen, sei es vor Ort oder auf digitalem Wege, sofern dies mit den Mietern abgesprochen ist. Zeitrahmen und Kopien: Die Einsichtnahme sollte innerhalb einer angemessenen Frist nach der Anfrage der Mieter erfolgen. Zudem haben Mieter das Recht, Kopien der relevanten Belege zu erstellen, wobei etwaige Kopierkosten von den Mietern übernommen werden müssen. Diese Regelungen gewährleisten, dass Mieter die Abrechnung überprüfen können, während gleichzeitig der Ablauf der Zahlungen reibungslos fortgesetzt wird.

ZAHLUNGSFRISTEN

Die Fristen für die Zahlung der Betriebskostenabrechnung sind in der Regel im Mietvertrag festgelegt, können jedoch auch durch gesetzliche Vorgaben beeinflusst werden. Zahlungsfrist für Nachzahlungen: Mieter müssen eine eventuelle Nachzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung begleichen. Diese Frist stellt sicher, dass ausstehende Forderungen zeitnah beglichen werden. Erstattungsanspruch bei Guthaben: Ergibt die Abrechnung ein Guthaben für die Mieter, ist der Vermieter verpflichtet, den Betrag innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuzahlen. Eine Zustimmung der Mieter zur Abrechnung ist dafür nicht erforderlich. Sollte die Erstattung nicht fristgerecht erfolgen, können Mieter den Vermieter schriftlich in Verzug setzen. Verjährungsfrist für Forderungen: Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung unterliegen einer gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Erstattung oder Nachzahlung entstanden ist. Nach Ablauf dieser Frist können weder Nachforderungen durch den Vermieter noch Rückzahlungsansprüche der Mieter geltend gemacht werden. Um sicherzustellen, dass alle Beteiligten ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung kennen, ist es ratsam, die Regelungen im Mietvertrag sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen genau zu prüfen. In Zweifelsfällen kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein, um Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.

UNTERSCHIED ZWISCHEN BETRIEBS- UND NEBENKOSTEN

Betriebskosten sind regelmäßig anfallende Ausgaben, die durch den laufenden Betrieb und die Nutzung einer Immobilie entstehen. Dazu gehören unter anderem Kosten für Heizung, Wasser, Strom für Gemeinschaftsbereiche, Müllentsorgung, Grundsteuer und kleinere Wartungsarbeiten. Sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde, können diese Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Ihr Zweck besteht darin, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Bewohnbarkeit des Gebäudes sicherzustellen. Nebenkosten hingegen umfassen sämtliche Ausgaben, die für die Vermieter im Zusammenhang mit der Immobilie entstehen. Dazu zählen insbesondere Verwaltungskosten, größere Instandhaltungsmaßnahmen und umfassende Reparaturen. Diese Kosten sind in der Regel nicht umlagefähig, es sei denn, es wurde eine gesonderte vertragliche Regelung getroffen. Der wesentliche Unterschied zwischen Betriebskosten und Nebenkosten liegt in der Umlagefähigkeit und der Art der Aufwendungen. Während Betriebskosten wiederkehrende, direkt durch die Nutzung verursachte Kosten sind, betreffen Nebenkosten eher die allgemeine Verwaltung sowie größere Erhaltungsmaßnahmen der Immobilie.

FRAGEN & ANTWORTEN

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WANN MUSS DEM MIETER DIE BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG VORLIEGEN?

Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB sind Vermieter verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums den Mietern zu übermitteln. Erfolgt die Zustellung nicht fristgerecht, kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr geltend machen. Diese Frist ermöglicht es den Mietern, die Abrechnung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist von zwölf Monaten Einspruch einzulegen.



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WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN BETRIEBS- UND NEBENKOSTEN?

Der wesentliche Unterschied zwischen Betriebs- und Nebenkosten liegt in der Umlagefähigkeit auf die Mieter. Betriebskosten sind regelmäßig anfallende Ausgaben für den laufenden Betrieb einer Immobilie, wie Heizung, Wasser, Müllentsorgung und Grundsteuer. Sie können gemäß § 556 BGB auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Nebenkosten hingegen umfassen unter anderem Verwaltungskosten, Instandhaltung und größere Reparaturen, die in der Regel nicht umlagefähig sind und vom Vermieter selbst getragen werden müssen.

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WELCHE KOSTEN KANN MAN AUF DEN MIETER UMLEGEN?

Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können Vermieter die Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Die umlagefähigen Kosten sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt und umfassen unter anderem Aufwendungen für Heizung, Wasser, Strom für Gemeinschaftsflächen, Müllentsorgung und Grundsteuer. Nicht alle Kosten sind umlagefähig, insbesondere Verwaltungskosten oder Instandhaltungsaufwendungen. Die genaue Regelung kann je nach Mietvertrag und regionalen Bestimmungen variieren.

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WIE LANGE HABEN MIETER ZEIT, UM EINSPRUCH GEGEN DIE BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG EINZULEGEN?

Gemäß § 556 Abs. 3 BGB haben Mieter das Recht, innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung Einspruch zu erheben. Innerhalb dieser Frist können sie die Abrechnung prüfen und bei Unstimmigkeiten eine Korrektur verlangen. Nach Ablauf der Frist sind Einwände grundsätzlich ausgeschlossen. Daher ist es wichtig, die Abrechnung zeitnah zu kontrollieren und mögliche Fragen oder Fehler rechtzeitig zu klären, um die eigenen Ansprüche zu sichern.

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