Mietverträge bestehen oft über viele Jahre. Bestimmte Vertragsarten, wie Staffel- oder Indexmietverträge, enthalten Klauseln, die eine automatische Erhöhung der Miete vorsehen. In anderen Fällen erfolgt die Mietanpassung durch eine Mieterhöhung. Doch wie hoch darf eine Mieterhöhung ausfallen, und welche Regeln müssen Vermieter dabei beachten? Unter welchen Bedingungen eine Mieterhöhung zulässig ist und in welchem Umfang sie erfolgen darf, erläutern wir im Folgenden. Mieterhöhungen bedürfen der Schriftform und müssen den Mietern rechtzeitig mitgeteilt werden. Zwischen der Ankündigung und der tatsächlichen Erhöhung müssen mindestens zwei volle Monate liegen. Eine Mieterhöhung im ersten Jahr nach Einzug ist unzulässig; die früheste Zustellung ist erst nach Ablauf des zwölften Monats möglich. Für alle weiteren Mieterhöhungen gilt ein Mindestabstand von 15 Monaten. Zudem darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % steigen (Kappungsgrenze). In Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt diese Grenze bei 15 %. Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen sind erlaubt. Dabei können bis zu 8 % der Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden. Allerdings darf die Mieterhöhung maximal 3 Euro pro Quadratmeter und Monat betragen bzw. höchstens 2 Euro, wenn die Miete zuvor unter 7 Euro pro Quadratmeter lag. Mieter müssen einer gerechtfertigten Mieterhöhung zustimmen. Halten sie die Erhöhung für unbegründet oder erfolgt die Ankündigung nicht ordnungsgemäß, können sie Widerspruch einlegen. In diesem Fall müssen Vermieter die Zustimmung gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.