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Hausverwaltung GmbH

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MIETVERWALTUNG

Als erfahrene Verwaltungsgesellschaft für Miet- und Mehrfamilienhäuser stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite. Wir übernehmen die professionelle Bewirtschaftung Ihrer Immobilie und sorgen für einen reibungslosen Ablauf aller Verwaltungsprozesse. Die Betreuung von Mietobjekten erfordert Zeit, Fachwissen und organisatorischen Aufwand. Daher entlasten wir Sie als Eigentümer, indem wir sämtliche administrativen Aufgaben übernehmen und eine effiziente Verwaltung sicherstellen.

Unser Team arbeitet serviceorientiert und legt großen Wert auf Transparenz, sodass alle Abläufe für Sie jederzeit nachvollziehbar bleiben. Zu unseren Leistungen gehören die Vermietung Ihrer Immobilie, die Koordination von Reparaturen, Wartungen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die korrekte Abrechnung von Mietzahlungen und Betriebskosten. Zudem erstellen wir Jahresabrechnungen und gewährleisten eine rechtssichere und wirtschaftliche Verwaltung.

WAS SIE VON UNS ERWARTEN DÜRFEN

MIETVERWALTUNG - UNSER LEISTUNGSPORTFOLIO IM DETAIL

FRAGEN & ANTWORTEN

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WIE LÄUFT DIE WOHNUNGSÜBERGABE BEI EINZUG UND AUSZUG AB

Beim Einzug wird die Wohnung vom Vermieter in einem bewohnbaren Zustand übergeben. Mängel, wie etwa Schäden oder Defekte, sollten in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden, das sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter unterschrieben wird.
Dies dient der Vermeidung späterer Streitigkeiten. Beim Auszug muss der Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben, wobei er nur für übermäßige Abnutzung haftet     (§ 538 BGB). Auch hier wird ein Übergabeprotokoll erstellt, das den Zustand der Wohnung festhält. Schäden oder notwendige Reparaturen, die über die normale Abnutzung hinausgehen, muss der Mieter gegebenenfalls beheben oder für deren Behebung aufkommen.

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WANN WIRD DIE NEBENKOSTENABRECHNUNG ERSTELLT UND WAS IST DARIN ENTHALTEN

Nach § 556 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Dieser Zeitraum entspricht in der Regel dem Kalenderjahr, sodass die Abrechnung spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres vorliegen muss. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er Nachforderungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Vermieter hatte die Umstände der verspäteten Übermittlung nicht zu vertreten. In der Nebenkostenabrechnung werden die umlagefähigen Betriebskosten detailliert aufgeführt, die gemäß dem Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden können.

Dazu gehören Kosten für Heizung, Wasser, Müllabfuhr, Versicherung und andere laufende Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietsache entstehen.

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WER IST FÜR REPARATUREN VON MÄNGELN IN EINER MIETWOHNUNG ZUSTÄNDIG

In Deutschland regelt das Mietrecht nach § 535 BGB die Instandhaltungspflicht des Vermieters. Grundsätzlich ist der Vermieter für die Reparaturen und die Beseitigung von Mängeln in der Mietwohnung verantwortlich, die die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Dazu gehören etwa Schäden an der Heizung, sanitären Anlagen oder an elektrischen Einrichtungen. Allerdings kann der Mietvertrag auch Klauseln enthalten, die dem Mieter bestimmte kleinere Reparaturen übertragen, sofern diese nicht als unangemessen gelten. Solche sogenannten „Mietminderungs- oder Kleinreparaturklauseln“ sind jedoch nur dann wirksam, wenn sie explizit im Vertrag festgehalten sind und die Kosten auf eine Obergrenze begrenzt sind.

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WANN UND WIE OFT DARF EIN VERMIETER DIE WOHNUNG SEINES MIETERS BETRETEN

Der Vermieter darf Besichtigungstermine in der Mietwohnung grundsätzlich nur dann ansetzen, wenn ein legitimes Interesse vorliegt, z. B. bei geplanten Reparaturen, der Suche nach neuen Mietern oder bei Verkauf der Wohnung. Laut § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben und zu erhalten, was regelmäßige Kontrollen ermöglicht. Besichtigungen dürfen jedoch nur mit vorheriger Ankündigung und zu angemessenen Zeiten stattfinden. Besichtigungen sollten in einem zumutbaren Rahmen und nicht in unangemessen hoher Häufigkeit erfolgen, um die Privatsphäre des Mieters zu wahren. Bei wiederholten oder unangemessenen Besichtigungen könnte der Mieter unter Umständen die Zustimmung verweigern.